- Der Vizedirektor der Beklagten sagte ebenfalls aus, dass er sich nicht an eine vorprozessuale Anfrage erinnern könne (pag. 118 al. 238). Er bestätigte immerhin, dass die Beklagte den Vertragsfahrern jeweils ein Doppel der Ladelisten zur Verfügung stelle (pag. 116 al. 161 ff.). Auf Frage des Gerichts, warum nur die Ladelisten der Jahre 2011-2012, nicht aber auch jene der Jahre 2010 und 2013 eingereicht worden seien, entgegnete er, dass er eingereicht habe, was verlangt worden sei. Sollte etwas fehlen, könne er dies nachliefern, es gebe nichts zu verbergen (pag. 118 al. 233 ff.).