10.3 Die Behauptung des Klägers, er habe die Beklagte vorprozessual um Zustellung insbesondere der Ladelisten ersucht, liess sich im Beweisverfahren nicht erhärten: - In der eingereichten Korrespondenz (KAB 25; KB 35) finden sich keine Hinweise auf eine solche Aufforderung. - In der Parteibefragung wich der Kläger der entsprechenden Frage des Gerichts aus (pag. 107 al. 356 ff.). Auch auf ausdrückliche Frage seines Anwaltes konnte er sich hieran nicht erinnern (pag. 111 al. 513 ff.). - Der Vizedirektor der Beklagten sagte ebenfalls aus, dass er sich nicht an eine vorprozessuale Anfrage erinnern könne (pag.