Sie habe sich nie geweigert, Einblick in diese Unterlagen zu gewähren (Rz. 104 f. der Klageantwort). Falls der Kläger die Unterlagen in Verletzung seiner Aufbewahrungspflicht vernichtet oder entsorgt habe, sei er grundsätzlich selber schuld (Rz. 9 und 78 der Klageantwort). Mit der Klageantwort reichte die Beklagte sodann die Ladelisten der Jahre 2011 und 2012 (KAB 12) und die entsprechenden Vertragsfahrerabrechnungen (KAB 13) zu den Akten. 10.3 Die Behauptung des Klägers, er habe die Beklagte vorprozessual um Zustellung insbesondere der Ladelisten ersucht, liess sich im Beweisverfahren nicht erhärten: -