8. Wird im Rahmen der Eintretensprüfung der Sichtweise des Klägers gefolgt, wonach (1.) die Höhe der Vergütung nicht vertraglich geregelt sei, (2.) die Beklagte die Vergütung nicht einseitig berechnen darf und deshalb (3.) auf den «GU-Tarif» als angebliche Branchenusanz abzustellen ist, müssen zunächst der GU-Tarif und dessen Berechnungskomponenten näher untersucht werden: