Auch in den Vereinbarungen mit ihren eigenen Kunden wende die Beklagte ihn nicht an. Wo der Tarif verwendet werde, werde stets ein Rabatt zwischen 46% und 55% gewährt (Rz. 110 der Klageantwort). - Der Kläger stütze sich auf den GU-Tarif. Die zu dessen Anwendung erforderlichen Informationen besitze er längst (1. Parteivortrag pag. 93). Die Beklagte händige ihren Fahrern die Ladelisten aus, worauf die die Details der gefahrenen Touren ersichtlich seien (Rz. 46 und 78 der Klage).