Die Leistungen der Beklagten müssten jedoch immer abgegolten werden (Rz. 72/87 der Klageantwort). - Dem Kläger sei dieses System mehrfach und ausführlich erklärt worden. Er habe es jahrelang akzeptiert (Rz. 77 der der Klageantwort). - Der «GU-Tarif» sei weder von den Parteien vereinbart worden noch sei er branchenüblich. Die Wettbewerbskommission habe in einer Untersuchung bestätigt, dass der GU-Tarif im Markt nur eine untergeordnete Rolle spiele (Rz. 100 der Klageantwort; KAB 27). Auch in den Vereinbarungen mit ihren eigenen Kunden wende die Beklagte ihn nicht an.