28 der Klage). - Diese besagten Urkunden seien sodann einem Experten vorzulegen, der im Rahmen eines Gutachtens die von der Beklagten zu bezahlende Entschädigung zu berechnen habe (Ziff. 29 der Klage). 7.2.2 Demgegenüber vertritt die Beklagte die Ansicht, dass die Vergütung (einseitig) durch sie festgelegt werde. Im Einzelnen: - Die Berechnungsgrundlage liefere das Computerprogramm «PTS». Darin seien ihre Vereinbarungen mit den Endkunden abgespeichert. Die Berechnung stütze sich auf die von ihr erzielten Einnahmen (Rz. 76 der Klageantwort).