Im Einzelnen: - Während den Vertragsverhandlungen sei zwar «die Rede davon gewesen», dass die Beklagte ca. 20% der Einnahmen behalte und ca. 80% an den Kläger weiterleite. Verbindliche Zahlen seien aber keine abgemacht worden (pag. 91 oben). - Die Höhe der Entschädigung sei vertraglich nicht geregelt worden (Ziff. 33 der Klage; 1. Parteivortrag pag. 93). Mangels vertraglicher Regelung sei der Kläger als Frachtführer zu den branchenüblichen Ansätzen zu entschädigen. - Branchenüblich und deshalb anzuwenden sei der «GU-Tarif» (Ziff. 33 der Klage; 1. Parteivortrag pag.