85 Abs. 2 ZPO). Dies kann schon nach Erstattung der Klageantwort der Fall sein, wenn die beklagte Partei die für die Bezifferung der Klageforderung erforderlichen Informationen bekanntgibt oder die entsprechenden Unterlagen ediert (BOPP/BESSENICH, a.a.O., N. 15 zu Art. 85 ZPO). Die nachträgliche Bezifferung von Rechtsbegehren, die von vornherein unter Androhung der Unzulässigkeit der Klage beziffert werden müssen, stellt keine Klageänderung dar, da die Rechtsbegehren weder erhöht noch herabgesetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 4A_235/2016 vom 7. März 2017 E. 2.4). III.