4 6.5 Fehlt die Bezifferung, obwohl sie möglich oder zumutbar wäre, ist auf die Klage nicht einzutreten. Es handelt sich dabei nicht um einen Mangel, der nach Art. 132 ZPO verbessert werden könnte (BGE 140 III 409 E. 4.3.2 S. 417). 6.6 Ist die unbezifferte Forderungsklage ausnahmsweise zulässig, ist die Bezifferung nachzuholen, sobald die klagende Partei nach Abschluss des Beweisverfahrens oder nach Auskunftserteilung durch die beklagte Partei dazu in der Lage ist (Art. 85 Abs. 2 ZPO).