Daran ändert nichts, dass es sich beim Bezifferungsgebot um eine Prozessvoraussetzung handelt (BGE 142 III 102 E. 3 S. 104), weshalb die (beschränkte) Untersuchungsmaxime zur Anwendung gelangt (Art. 60 ZPO). Denn diese enthebt die Parteien weder der Beweislast noch davon, an der Sammlung des Prozessstoffes aktiv mitzuwirken. Die klagende Partei hat somit jene Tatsachen vorzutragen und zu beweisen, welche die Zulässigkeit ihrer (unbezifferten) Klage begründen, die beklagte Partei diejenigen Tatsachen, welche sie angreifen (BGE 141 III 294 E. 6.1 S. 301; BGE 139 III 278 E. 4.3 S. 281 f.;