6.4 Um in den Genuss der Erleichterung von Art. 85 Abs. 1 ZPO zu kommen, genügt es nicht, einzig unter Hinweis auf fehlende Informationen von der Bezifferung abzusehen. Die klagende Partei muss vielmehr den Nachweis erbringen, dass und inwieweit ihr die Bezifferung unmöglich bzw. unzumutbar ist (BGE 140 III 409 E. 4.3 S. 415 ff.). Daran ändert nichts, dass es sich beim Bezifferungsgebot um eine Prozessvoraussetzung handelt (BGE 142 III 102 E. 3 S. 104), weshalb die (beschränkte) Untersuchungsmaxime zur Anwendung gelangt (Art.