BOPP/BESSENICH, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Sutter-Somm und andere [Hrsg.], 3. Aufl. 2016, N. 12 zu Art. 85 ZPO; DANIEL FÜLLEMANN, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl. 2016, N. 3 zu Art. 85 ZPO). Zumutbar und damit vorauszusetzen ist aber, dass sich die klagende Partei ernsthaft um die Beschaffung von Informationen bemüht. Dazu zählt beispielsweise auch, dass sie die Gegenpartei vorprozessual um Auskunftserteilung ersucht, wenn diese über die erforderlichen Informationen oder Urkunden verfügt.