Zuzulassen ist eine unbezifferte Forderungsklage beispielsweise dann, wenn erst das Beweisverfahren die Grundlage der Bezifferung der Forderung abgibt (BGE 140 III 409 E. 4.3.1 S. 416). Von der klagenden Partei ist sodann nicht zu verlangen, dass sie eine Teilklage erhebt, vorgängig ein Verfahren betr. vorsorgliche Beweisführung durchführt oder ein teures Gutachten in Auftrag gibt, welchem später nur die Bedeutung einer Parteibehauptung zukommt (ALEXANDER R. MAR- KUS, Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, N. 13 zu Art. 85 ZPO; BOPP/BESSENICH, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [