Bei der Anwendung der Bestimmung ist deshalb Zurückhaltung am Platz; blosse Schwierigkeiten bei der Bezifferung genügen jedenfalls nicht (KA- RL SPÜHLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013, N. 5 zu Art. 85 ZPO; a.M. PAUL OBERHAMMER, in: Kurzkommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013, N. 4 zu Art. 85 ZPO). Zuzulassen ist eine unbezifferte Forderungsklage beispielsweise dann, wenn erst das Beweisverfahren die Grundlage der Bezifferung der Forderung abgibt (BGE 140 III 409 E. 4.3.1 S. 416).