3 6.2 Ist es der klagenden Partei unmöglich oder unzumutbar, bereits zu Beginn des Prozesses ihre Forderung zu beziffern, kann sie – unter Angabe eines Mindeststreitwerts – eine unbezifferte Forderungsklage erheben (Art. 85 Abs. 1 ZPO). 6.3 Ob die Bezifferung unmöglich oder unzumutbar ist, ist im Einzelfall zu entscheiden. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei Art. 85 ZPO um eine Ausnahmebestimmung handelt. Bei der Anwendung der Bestimmung ist deshalb Zurückhaltung am Platz;