5. Der Gerichtskostenvorschuss von CHF 6‘500.00 wurde bezahlt. 6. 6.1 Die Klage muss ein Rechtsbegehren enthalten (Art. 221 Abs. 1 Bst. b ZPO). Wird die Bezahlung eines Geldbetrages verlangt, so ist dieser zu beziffern (Art. 84 Abs. 2 ZPO).