4. 4.1 Handelsrechtliche Streitigkeiten werden im Kanton Bern durch das Handelsgericht beurteilt (Art. 6 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1]). 4.2 Die handelsrechtliche Natur der zur Beurteilung stehenden Streitigkeit ist offenkundig (vgl. Art. 6 Abs. 2 ZPO): Die geschäftliche Tätigkeit beider Parteien ist betroffen (Bst. a), gegen den Entscheid steht die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht offen (Bst. b) und die Parteien sind im schweizerischen Handelsregister eingetragen (Bst. c).