3.3 Die Beklagte hat nur eine «Filiale», an ihrem Sitz in E.________, Kanton Bern (pag. 2; KB 3). Aufgrund der rechtsgültig abgeschlossenen Gerichtsstandsvereinbarung ist das Handelsgericht des Kantons Bern örtlich zur Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit zuständig. Die Beklagte hat diese Zuständigkeit überdies anerkannt (Klageantwort Rz. 1).