In § 8 Ziff. 4 des Vertrags für Vertragsfahrer vom 9. bzw. 15. November 2004 (Klagebeilage [KB] 2) haben die Parteien schriftlich Folgendes vereinbart: «Für sämtliche aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten, die nicht bilateral bereinigt werden können, erklären sowohl [die Beklagte] als auch [der Kläger] die Gerichte am jeweiligen Sitz der ausstellenden Filiale [der Beklagten] als ausschliesslich und umfassend zuständig. Der [Kläger] verzichtet ausdrücklich und unwiderruflich auf seinen Wohnsitz- bzw. Sitzgerichtstand.»