In ihren ersten Parteivorträgen hielten sowohl der Kläger als auch die Beklagte an den gestellten Rechtsbegehren fest (pag. 89 ff.). 2.5 Nach Durchführung der Parteibefragung beschränkte das Gericht das Verfahren auf die Frage der Zulässigkeit der unbezifferten Forderungsklage (pag. 122). 2 2.6 In ihren zweiten Parteivorträgen zur beschränkten Verfahrensthematik beantragte der Kläger sinngemäss das Eintreten auf die Klage, die Beklagte beantragte das Nichteintreten. II.