2. 2.1 Mit Klage vom 1. Dezember 2016 (pag. 1 ff.) beantragte der Kläger dem Handelsgericht des Kantons Bern, was folgt: «Die Beklagte sei zu verurteilen, dem Kläger für die zwischen April 2010 und September 2013 ausgeführten Fahrten einen noch zu beziffernden, Fr. 30‘000.00 jedoch übersteigenden, Betrag zuzüglich Zins von 5 % seit dem 10. November 2013 zu bezahlen. – unter Kosten- und Entschädigungsfolge –»