Klage vom 1. Dezember 2016 Regeste: Unbezifferte Forderungsklage (Art. 85 Abs. 1 ZPO) Ob die Bezifferung unmöglich oder unzumutbar ist, ist im Einzelfall zu entscheiden. Angesichts des Ausnahmecharakters der Bestimmung ist bei deren Anwendung Zurückhaltung geboten. Zumutbar und damit vorauszusetzen ist jedenfalls, dass die klagende Partei die Gegenpartei vorprozessual um Auskunftserteilung ersucht, falls diese über die erforderlichen Informationen oder Urkunden verfügt (E. 6.3). Erwägungen: I.