{"Signatur": "BE_OG_002", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2018-01-24", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_002_HG-2016-122_2018-01-24.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/HG_2016_122_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778239c991a7b3dd706d01fa6b4a5ec71a0206b6da705462a7ed57d53a459c67a56accd3dccda42c89a902418bc7cd1c504?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778239c991a7b3dd706d01fa6b4a5ec71a0206b6da705462a7ed57d53a459c67a56accd3dccda42c89a902418bc7cd1c504&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=HG_2016_122", "Checksum": "c1d316ce5fe442e74efcf3ccf1c9d624"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["HG 2016 122"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Handelsgericht 24.01.2018 HG 2016 122"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Tribunal de commerce 24.01.2018 HG 2016 122"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Handelsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Tribunal de commerce"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Handelsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht  des Obergerichts des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unbezifferte Forderungsklage (Art. 85 Abs. 1 ZPO) | Vertragsrecht übriges"}], "ScrapyJob": "446973/22/2112", "Zeit UTC": "04.12.2025 05:57:20", "Checksum": "3f29e0544854805d7f213926c345378a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Obergericht Handelsgericht 24.01.2018 HG 2016 122\nRegeste:\nUnbezifferte Forderungsklage (Art. 85 Abs. 1 ZPO) | Vertragsrecht übriges\n\nObergericht Cour suprême\ndes Kantons Bern du canton de Berne\n\nHandelsgericht Tribunal de commerce\n\nHochschulstrasse 17\nPostfach\nEntscheid\n3001 Bern HG 16 122\nTelefon +41 31 635 48 03\nFax +41 31 634 50 53\nhandelsgericht.bern@justice.be.ch\nwww.justice.be.ch/obergericht Bern, 24. Januar 2018\n\nBesetzung Oberrichter D. Bähler (Vorsitz), Handelsrichter Matti und Handelsrichterin Lehmann\nGerichtsschreiber Nuspliger\n\nVerfahrensbeteiligte A.________, Inhaber des Einzelunternehmens A.________\nTransporte\nvertreten durch Fürsprecher B.________\nKläger\n\ngegen\n\nC.________ AG\nvertreten durch Rechtsanwalt Dr. D.________\nBeklagte\n\nGegenstand Vertragsrecht\n\nKlage vom 1. Dezember 2016\nRegeste:\nUnbezifferte Forderungsklage (Art. 85 Abs. 1 ZPO)\nOb die Bezifferung unmöglich oder unzumutbar ist, ist im Einzelfall zu entscheiden. Angesichts des Ausnahmecharakters der Bestimmung ist bei deren Anwendung Zurückhaltung\ngeboten. Zumutbar und damit vorauszusetzen ist jedenfalls, dass die klagende Partei die\nGegenpartei vorprozessual um Auskunftserteilung ersucht, falls diese über die erforderlichen Informationen oder Urkunden verfügt (E. 6.3).\n\nErwägungen:\n\nI.\n\n1.\n1.1 A.________ (nachfolgend: Kläger) war von Anfang März 2005 bis Ende Oktober\n2013 für die C.________ AG (nachfolgend: Beklagte) als (selbständiger) Vertragsfahrer tätig.\n1.2 Der Kläger wirft der Beklagten vor, sie habe ihn für seine Dienste während Jahren\nwillkürlich und viel zu tief entschädigt. Die Beklagte wendet ein, es sei die vertraglich vereinbarte Entschädigung bezahlt worden.\n\n2.\n2.1 Mit Klage vom 1. Dezember 2016 (pag. 1 ff.) beantragte der Kläger dem Handelsgericht des Kantons Bern, was folgt:\n«Die Beklagte sei zu verurteilen, dem Kläger für die zwischen April 2010 und September 2013 ausgeführten Fahrten einen noch zu beziffernden, Fr. 30‘000.00 jedoch übersteigenden, Betrag zuzüglich\nZins von 5 % seit dem 10. November 2013 zu bezahlen.\n\n– unter Kosten- und Entschädigungsfolge –»\n\n2.2 Die Beklagte beantragte die kostenfällige Abweisung der Klage, soweit darauf einzutreten sei (Klageantwort vom 30. März 2017, pag. 43 ff.).\n2.3 Der Instruktionsrichter lud die Parteien am 15. Mai 2017 zur Hauptverhandlung vor.\nDarin kündigte er an, dass sich das Gericht vorbehalte, das Verfahren im Laufe der\nVerhandlung auf die Frage der Zulässigkeit der unbezifferten Forderungsklage zu\nbeschränken (pag. 86 ff.).\n2.4 Am 27. Oktober 2017 fand die Hauptverhandlung statt (Protokoll: pag. 88 ff.). In\nihren ersten Parteivorträgen hielten sowohl der Kläger als auch die Beklagte an\nden gestellten Rechtsbegehren fest (pag. 89 ff.).\n2.5 Nach Durchführung der Parteibefragung beschränkte das Gericht das Verfahren\nauf die Frage der Zulässigkeit der unbezifferten Forderungsklage (pag. 122).\n\n2\n2.6 In ihren zweiten Parteivorträgen zur beschränkten Verfahrensthematik beantragte\nder Kläger sinngemäss das Eintreten auf die Klage, die Beklagte beantragte das\nNichteintreten.\n\nII.\n\n3.\n3.1 Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, können die Parteien für einen bestehenden oder für einen künftigen Rechtsstreit über Ansprüche aus einem bestimmten Rechtsverhältnis einen Gerichtsstand vereinbaren. Geht aus der Vereinbarung\nnichts anderes hervor, so kann die Klage nur am vereinbarten Gerichtsstand erhoben werden. Die Vereinbarung muss schriftlich oder in einer anderen Form erfolgen, die den Nachweis durch Text ermöglicht (Art. 17 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO; SR 272]).\n3.2 In § 8 Ziff. 4 des Vertrags für Vertragsfahrer vom 9. bzw. 15. November 2004 (Klagebeilage [KB] 2) haben die Parteien schriftlich Folgendes vereinbart:\n«Für sämtliche aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten, die nicht\nbilateral bereinigt werden können, erklären sowohl [die Beklagte] als auch [der Kläger] die Gerichte\nam jeweiligen Sitz der ausstellenden Filiale [der Beklagten] als ausschliesslich und umfassend zuständig. Der [Kläger] verzichtet ausdrücklich und unwiderruflich auf seinen Wohnsitz- bzw. Sitzgerichtstand.»\n\n3.3 Die Beklagte hat nur eine «Filiale», an ihrem Sitz in E.________, Kanton Bern\n(pag. 2; KB 3). Aufgrund der rechtsgültig abgeschlossenen Gerichtsstandsvereinbarung ist das Handelsgericht des Kantons Bern örtlich zur Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit zuständig. Die Beklagte hat diese Zuständigkeit überdies anerkannt (Klageantwort Rz. 1).\n\n"}