4. Die Klägerin hat dem Beklagten eine Parteientschädigung zu bezahlen. Die Höhe der Parteientschädigung wird mit separatem Entscheid bestimmt werden. Der Rechtsvertreterin des Beklagten wird Gelegenheit gegeben, innert 10 Tagen ihre Kostennote einzureichen. 5. Zu eröffnen (eingeschrieben): - den Parteien Mitzuteilen (per A-Post): - der Schlichtungsbehörde Oberland Bern, 14. Dezember 2017 Im Namen des Handelsgerichts Der Präsident: Oberrichter Schlup