2. Das Gesuch des Beklagten um Leistung eines Prozesskostenvorschusses, eventualiter um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Fürsprecherin D.________ als amtliche Rechtsbeiständin, wird als gegenstandslos abgeschrieben. 3. Die Gerichtskosten, bestimmt auf CHF 15‘500.00, werden der Klägerin auferlegt und dem von ihr geleisteten Vorschuss von CHF 21‘500.00 entnommen. Der Klägerin sind aus der Gerichtskasse CHF 6‘000.00 zurückzuerstatten.