9 CHF 40ꞌ000.00 (Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 21 EG ZSJ i.V.m. Art. 5 und 42 Abs. 1 Bst. b VKD). Unter Berücksichtigung des unterdurchschnittlichen Zeit- und Arbeitsaufwandes (Beschränkung des Verfahrens auf eine Rechtsfrage, keine Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung) sowie der durchschnittlichen Bedeutung des Geschäfts und der durchschnittlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Klägerin, werden die Gerichtskosten für das vorliegende Verfahren auf CHF 15ꞌ500.00 festgesetzt, was einem Ausschöpfungsgrad von 30 % entspricht.