40. Das Gesuch um Prozesskostenvorschuss bzw. um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Fürsprecherin D.________ als amtliche Rechtsbeiständin des Beklagten wird bei diesem Verfahrensausgang gegenstandlos und ist abzuschreiben. Für das Verfahren betreffend Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses bzw. um Erteilung der unentgeltliche Rechtspflege werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO).