38. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Klägerin vollumfänglich, weshalb sie die gesamten Prozesskosten zu tragen hat (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 39. Die Prozesskosten bestehen aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO).