Einerseits kann und muss vorliegend nicht abschliessend beurteilt werden, ob ihm die Unzuständigkeit der Schlichtungsbehörde überhaupt bewusst gewesen war und andererseits ist es nicht die Aufgabe der beklagten Partei, dem Kläger aufzuzeigen, welcher gerichtliche Weg der richtige ist, um gegen ihn selbst vorzugehen. Somit war der Beklagte zu keiner Zeit verpflichtet, auf die Unzuständigkeit der Schlichtungsbehörde hinzuweisen.