34. Ebenso wenig, wie sich der Beklagte auf das Verfahren vor der sachlich unzuständigen Schlichtungsbehörde einlassen konnte, begründete seine Teilnahme an der Schlichtungsverhandlung eine Widerhandlung gegen Treu und Glauben. Einerseits kann und muss vorliegend nicht abschliessend beurteilt werden, ob ihm die Unzuständigkeit der Schlichtungsbehörde überhaupt bewusst gewesen war und andererseits ist es nicht die Aufgabe der beklagten Partei, dem Kläger aufzuzeigen, welcher gerichtliche Weg der richtige ist, um gegen ihn selbst vorzugehen.