O., N. 7 zu Art. 18 ZPO). Das Verhalten des Beklagten konnte sich somit zu keiner Zeit und in keiner Weise auf eine allfällige Rechtshängigkeit des Verfahrens und folglich auch nicht auf die Verjährungsunterbrechung auswirken. Eine andere als die zivilprozessuale Einlassung im Sinne von Art. 18 ZPO existiert im schweizerischen Recht nicht und lässt sich – entgegen 8 der Ansicht der Klägerin (pag. 66) – auch nicht für den vorliegenden Fall konstruieren.