18 ZPO, wonach das angerufene Gericht zuständig wird, wenn sich die beklagte Partei ohne Einrede der fehlenden Zuständigkeit zur Sache äussert, greift nur im Bereich der örtlichen Unzuständigkeit. Bei der sachlichen Zuständigkeit kann es keine Einlassung geben, weshalb in einem solchen Fall die Einlassung des Beklagten wirkungslos bleibt (BGE 132 V 404 E. 4.3). Hinzu kommt – wie die Klägerin auch selber festhält – dass das Institut der zivilprozessualen Einlassung im Schlichtungsverfahren nicht gilt (pag. 67; INFANGER, a.a.O., N. 7 zu Art.