33. Soweit die Klägerin geltend macht, der Beklagte habe sich auf das Schlichtungsverfahren eingelassen und damit die Zuständigkeit anerkannt, was wiederum die Rechtshängigkeit begründet und somit die Verjährungsfrist unterbrochen hätte (vgl. oben E. 29), ist Folgendes festzuhalten: Eine Einlassung gemäss Art. 18 ZPO, wonach das angerufene Gericht zuständig wird, wenn sich die beklagte Partei ohne Einrede der fehlenden Zuständigkeit zur Sache äussert, greift nur im Bereich der örtlichen Unzuständigkeit.