Die Klägerin ist selbst dafür verantwortlich, dass sie ihre Klage beim (örtlich, sachlich und funktionell) zuständigen Gericht einreicht. Dies gilt umso mehr, als die Klägerin vorliegend anwaltlich vertreten und der Mangel für sie bzw. ihren Rechtsvertreter allein schon durch Konsultierung der massgeblichen Verfahrensbestimmungen (vorliegend Art. 6 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 7 EG ZSJ) erkennbar war (vgl. analog zur Rechtsmittelbelehrung: BGE 135 III 489, E. 4.4).