32. Die Klägerin kann auch daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten, dass die Schlichtungsbehörde ihre sachliche Zuständigkeit absichtlich (weil sie keine Nichteintretensentscheide fällen wollte) oder aus Versehen (weil sie es schlicht nicht bedacht hat) nicht geprüft und die Klägerin somit auch nicht darauf hingewiesen bzw. einen Nichteintretensentscheid gefällt hat. Die Klägerin ist selbst dafür verantwortlich, dass sie ihre Klage beim (örtlich, sachlich und funktionell) zuständigen Gericht einreicht.