7 31.4 Im Gegensatz dazu wurde im vorliegend zu beurteilenden Fall die Eingabe weder von der Klägerin zurückgezogen, noch ist von Seiten der Schlichtungsbehörde bzw. mangels Anrufung der ersten kantonalen Instanz ein Nichteintretensentscheid ergangen, wodurch eine «Gnadenfrist» nach Art. 63 Abs. 1 ZPO hätte ausgelöst werden können.