209 Abs. 3 ZPO an das Bezirksgericht (Aarau). Dieses machte die Klägerin auf die Zuständigkeit des Handelsgerichts aufmerksam, woraufhin sie die Klage zurückzog und das Verfahren vor dem Bezirksgericht als erledigt abgeschrieben wurde. Der Rückzug der Eingabe mangels Zuständigkeit löste die Monatsfrist nach Art. 63 ZPO aus, innert welcher die Klägerin ihre Klage beim zuständigen Handelsgericht einreichen konnte, was sie auch tat. Das Bundesgericht gelangte zum Ergebnis, dass die Verjährung durch die eingetretene Rechtshängigkeit unterbrochen wurde.