Auf die Beurteilung der hier im Zentrum stehenden grundsätzlichen Frage der Verjährungsunterbrechung durch Einleitung eines Schlichtungsverfahrens bei der sachlich unzuständigen Behörde hat die nunmehr verkürzte Frist jedoch ebenfalls keine Auswirkung. Somit kann die mit BGE 132 V 404 ergangene Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall übertragen werden. 31.3 Auch scheint seit diesem Entscheid keine hier zu berücksichtigende Praxisänderung ergangen zu sein: