nicht mehr ein Sühnebegehren sondern ein Schlichtungsbegehren einzureichen ist, was abgesehen von der Terminologie keine für den vorliegenden Fall wesentlichen Neuerungen gebracht hat. Eine weitere Änderung erfolgte durch die Kürzung der «Gnadenfrist» von vormals 60 Tagen gemäss aArt. 139 OR zu der heute geltenden Einmonatsfrist für die Heilung des Mangels gemäss Art. 63 ZPO. Auf die Beurteilung der hier im Zentrum stehenden grundsätzlichen Frage der Verjährungsunterbrechung durch Einleitung eines Schlichtungsverfahrens bei der sachlich unzuständigen Behörde hat die nunmehr verkürzte Frist jedoch ebenfalls keine Auswirkung.