KRAUSKOPF/EMANUEL BITTEL, Zum Verhältnis von zivilprozessualer Rechtshängigkeit und privatrechtlicher Verjährung, in: Das Zivilrecht und seine Durchsetzung, Festschrift für Professor Thomas Sutter- Somm, Zürich 2016, S. 374). Das Recht hat sich somit seit dem im Jahre 2006 ergangenen Entscheid nur insofern verändert, als neu gemäss Art. 135 Ziff. 2 OR nicht mehr ein Sühnebegehren sondern ein Schlichtungsbegehren einzureichen ist, was abgesehen von der Terminologie keine für den vorliegenden Fall wesentlichen Neuerungen gebracht hat.