Vor Inkrafttreten der schweizerischen ZPO war die verjährungsrechtliche «Gnadenfrist» in aArt. 139 OR geregelt, welcher wie folgt lautete: «Ist die Klage oder die Einrede wegen Unzuständigkeit des angesprochenen Richters oder wegen eines verbesserlichen Fehlers angebrachtermassen oder als vorzeitig zurückgewiesen worden, so beginnt, falls die Verjährungsfrist unterdessen abgelaufen ist, eine neue Frist von 60 Tagen zur Geltendmachung des Anspruches» (vgl. zum Ganzen FRÉDÉRIC KRAUSKOPF