H.). Im Umkehrschluss hielt es fest, dass die bei einem sachlich unzuständigen Richter eingereichten Sühnebegehren nicht als Handlungen betrachtet werden können, welche die Verjährung im Sinne von Art. 135 Ziff. 2 OR rechtsgültig unterbrochen hätten (BGE 132 V 404 E. 4.5). 31.2 Diese zwar noch unter altem Recht ergangene Rechtsprechung lässt sich auf den vorliegenden Sachverhalt übertragen. Vor Inkrafttreten der schweizerischen ZPO war die verjährungsrechtliche «Gnadenfrist» in aArt.