6 nem diesbezüglich ergangenen Entscheid explizit fest, dass das Sühnebegehren die Verjährungsfrist ab Übergabe des Begehrens beim Postamt unterbreche, gleichgültig ob die gesuchstellende Partei schliesslich auf die Sühneverhandlung verzichte. Vorausgesetzt sei einzig, dass das Begehren an den örtlich und sachlich zuständigen Sühnebeamten gerichtet werde (BGE 132 V 404 E. 4.1 m.w.H.).