Wird dieser Gesetzesartikel mit Art. 64 Abs. 2 ZPO in Verbindung gesetzt, so ergibt sich, dass im Falle der innert Monatsfrist bei der zuständigen Instanz eingereichten Eingabe (Schlichtungsgesuch oder Klage) die Verjährung rückwirkend auf den Zeitpunkt der ersten Eingabe unterbrochen wird, obwohl diese an sich mangelhaft war.