30. Art. 63 Abs. 1 ZPO schreibt vor, dass, sofern «eine Eingabe, die mangels Zuständigkeit zurückgezogen oder auf die nicht eingetreten wurde, innert eines Monats seit dem Rückzug oder dem Nichteintretensentscheid bei der zuständigen Schlichtungsbehörde oder beim zuständigen Gericht neu eingereicht [wird], […] als Zeitpunkt der Rechtshängigkeit das Datum der ersten Einreichung» gilt. Dasselbe gilt für die nicht im richtigen Verfahren eingereichte Klage (Art. 63 Abs. 2 ZPO). Wird dieser Gesetzesartikel mit Art.