63 ZPO geheilt wird. Auch dort, wo ein Forderungsprozess zwingend direkt mit Klage beim Gericht einzuleiten ist, hat ein Schlichtungsgesuch – vorbehältlich Art. 2 Abs. 2 ZGB – unterbrechende Wirkung, freilich wiederum resolutiv bedingt, d.h. abhängig von einer rechtzeitigen Mängelbehebung nach Art. 63 Abs. 1 ZPO (Art. 63 Abs. 2 ZPO; vgl. KOLLER, a.a.O., S. 206).