rechtswirksam (Art. 18 ZPO) auf das Gesuch ein, so ist es zu halten, wie wenn dieses zuständigenorts eingereicht worden wäre. Andernfalls, d.h. wenn entweder keine rechtswirksame Einlassung erfolgt bzw. erfolgen kann oder wenn das Gesuch bei der sachlich unzuständigen Behörde eingereicht wird, hat zwar das Gesuch ebenfalls unterbrechende Wirkung, jedoch fällt diese wieder dahin, wenn der Mangel nicht nach Massgabe von Art. 63 ZPO geheilt wird.