26. Es stellt sich vorliegend die Frage, ob die Einreichung des Schlichtungsgesuchs bei der sachlich unzuständigen Schlichtungsbehörde in Bezug auf die Forderung aus gesellschaftsrechtlicher Verantwortlichkeit verjährungsunterbrechende Wirkung im Sinne von Art. 135 Ziff. 2 OR hat. 27. Die Verjährungsunterbrechung ist in Art. 135 OR in abschliessender Weise geregelt (BGE 132 V 404 E. 4.1 S. 407). Gemäss Art. 135 Ziff. 2 OR wird die Verjährung durch Schuldbetreibung, Schlichtungsgesuch, Klage oder Einrede vor einem staatlichen Gericht oder einem Schiedsgericht sowie durch Eingabe im Konkurs unterbrochen.