25. Die Klägerin macht gegen den Beklagten einen Anspruch aus Verantwortlichkeit gemäss Art. 754 OR geltend. Der Anspruch auf Schadenersatz gegen die nach den Bestimmungen von Art. 752 ff. OR verantwortlichen Personen verjährt innert fünf Jahren vom Tag an, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat (Art. 760 Abs. 1 OR).